Ihre Unterstützung der St.Johannes-Stiftung wird auch vom Finanzamt honoriert. Zuwendungen an Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, können als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Dabei gelten allgemein folgende Höchstsätze:
Gemeinnützige Stiftungen wie die St.Johannes-Stiftung werden sogar noch darüber hinaus vom Steuerrecht begünstigt: Bis zu 20.450 € können als Sonderausgabe bei der Versteuerung vom Einkommen abgezogen werden, gleichgültig, ob es sich um eine Spende oder eine Zustiftung handelt.
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zu Lebzeiten und von Todes wegen sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit und kommen deshalb ohne jeden Abzug im vollen Umfang der Stiftung zugute.
Des Weiteren gibt es noch einige speziellere Regelungen, die wir an dieser Stelle nicht darstellen, weil sie nur in seltenen Einzelfällen einschlägig sind und dann die Hinzuziehung eines Steuerberaters allemal sinnvoll ist.
Auf eines sollten Sie allerdings noch achten: für Spenden oder Zustiftungen bis 100 € reicht Ihr Einzahlungsbeleg bei einer Bank oder Sparkasse als Nachweis Ihrer Zuwendung an uns gegenüber dem Finanzamt. Bei Beträgen ab 100 € oder Barspenden stellen wir selbstverständlich gerne eine Spendenbescheinigung aus.